Urteil: Rapidshare haftet für rechtswidrige Downloads

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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem neuen Urteil bestätigt, dass der One-Click-Hoster Rapidshare für die Bereitstellung des Online-Speicherplatzes als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Upload urheberrechtlich geschützter Dateien auf Rapidshare sei hingegen nicht rechtswidrig.

Von ComputerBase:
Das Urteil geht auf einen Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem schweizerischen Filehoster Rapidshare zurück. In dem Fall wurde bereits im Jahr 2008 ein Urteil vom 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts gefällt, das nun jedoch in Teilen revidiert wurde. Eine bedeutende Änderung des neuen Urteils ist demnach, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht mehr dann als öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des Urheberrechts gilt, wenn es bei einem Filehoster hochgeladen wird. Da das Hochladen allein noch nicht dazu führen muss, dass die Inhalte auch per Link-Weitergabe verbreitet werden, könne hier nicht automatisch von einer rechtswidrigen Nutzung ausgegangen werden, so das Gericht. Als öffentlich zugänglich gemacht gilt ein Werk also erst dann, wenn die Links zu diesem im Internet einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.


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