Adobe im Rechtsstreit um Gebrauchtsoftware unterlegen

Published by

Gut für diejenigen, die nicht immer nur die neueste Version haben müssen und sich nicht mit Privatkopien herumschlagen wollen...

Von Heise:
Usedsoft verbucht das neueste Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Sieg. Darin machte das Gericht in einem Verfahren zwischen Adobe und dem Software-Gebrauchthändler deutlich, dass das EuGH-Urteil zum Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware auch bei Volumenlizenz-Verträgen seine Gültigkeit hat. Die Richter stellten fest, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, „nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte.“ Zudem urteilte das OLG, dass das Aufspaltungsverbot des EuGH sich nur auf die „abweichende Sachverhaltskonstellation“ von Client Server-Lizenzen beziehe und der Verkäufer zum Weiterverkauf von Software „eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, das heißt einen Datenträger brennen“ dürfe, um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen.

Am 3. Juli hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Dieser besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft“, wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Es heißt in dem Urteil: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.“ Diese Rechtsprechung bestätigten die Richter am OLG nun auch im Bezug auf die Volumenlizenz-Verträge.


  Adobe im Rechtsstreit um Gebrauchtsoftware unterlegen